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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen Tryba Bernsdorfer GmbH

Stand Juli 2013

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Tryba Bernsdorfer GmbH und ihren Vertragspartnern / Kunden / Bestellern. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle mit Tryba Bernsdorfer GmbH eingegangenen Vertragsverhältnisse. Die Lieferungen von Tryba Bernsdorfer GmbH erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.

1.2. Diese sind Bestandteile aller Verträge, die Tryba Bernsdorfer GmbH mit ihren Vertragspartnern schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, etc. selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von Tryba Bernsdorfer GmbH wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie von den Bedingungen von Tryba Bernsdorfer GmbH abweichen. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten die Bedingungen von Tryba Bernsdorfer GmbH als angenommen. Selbst wenn Tryba Bernsdorfer GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners und/oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt damit kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

1.3. Weitere Absprachen, die nicht in der schriftlichen Bestellung oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von Tryba Bernsdorfer GmbH enthalten sind, bestehen nicht. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Tryba Bernsdorfer GmbH.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Als solche gekennzeichneten verbindliche Angebote verfallen jederzeit bei Widerruf bzw. spätestens mit Ablauf von 4 Wochen nach Angebotsausstellung.

2.2. Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen Tryba Bernsdorfer GmbH, etwaige Preisvereinbarungen unter Berücksichtigung beider Interessen angemessen anzupassen. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Auftragsbestätigung werden, unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Vertragspartners bei Tryba Bernsdorfer GmbH sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge der Mitarbeiter von Tryba Bernsdorfer GmbH sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich durch Tryba Bernsdorfer GmbH bestätig werden.

2.3. Technische Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Anforderungen werden nur durch schriftliche Einbeziehung Bestandteil eines Vertrags. Tryba Bernsdorfer GmbH behält sich das Eigentum- oder Urheberrecht an allen von Tryba Bernsdorfer GmbH zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,  Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Tryba Bernsdorfer GmbH weder als solche oder inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben und selbst durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Tryba Bernsdorfer GmbH solche Unterlagen / Gegenstände vollständig an Tryba Bernsdorfer GmbH zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in den ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht mehr zum Abschluss eines Vertrags führen.

3. Preise

3.1. Die Preise gelten für den zwischen den Parteien aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten die Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Euro und zuzüglich der jeweiligen gesetzl. Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich unfrei ab Werk insbesondere also zzgl. etwaiger Verpackung, Transport und einer gegebenenfalls vom Vertragspartner gewünschten Versicherung. Bei Exportlieferung verstehen sich die Preise zzgl. Zoll sowie etwaiger Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Die Preise von Tryba Bernsdorfer GmbH beruhen auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Besteller / Vertragspartner weitergegeben werden, an Nicht-Kaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über 4 Monaten. Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb des Einflusses von Tryba Bernsdorfer GmbH verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden und sind vom Vertragspartner zu bezahlen.

3.3. Nachträgliche vom Besteller / Vertragspartner gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung der Leistung von Tryba Bernsdorfer GmbH können nur vorgenommen werden, wenn der Auftrag noch nicht in der Produktion ist. Etwaige durch Änderungen verursachte Mehrkosten sind stets durch den Besteller / Vertragspartner zu tragen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Tryba Bernsdorfer GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache vor, solange Tryba Bernsdorfer GmbH Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen. Sämtliche von Tryba Bernsdorfer GmbH gelieferten Waren bleiben also bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Tryba Bernsdorfer GmbH gegen den Vertragspartner Eigentum von Tryba Bernsdorfer GmbH. Der Vertragspartner verwahrt solche gelieferten Sachen unentgeltlich für Tryba Bernsdorfer GmbH.

4.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese unter Eigentum der Tryba Bernsdorfer GmbH stehenden Waren bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

4.3. Wird die Ware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Tryba Bernsdorfer GmbH als Hersteller erfolgt und Tryba Bernsdorfer GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung von Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Ware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Tryba Bernsdorfer GmbH eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an Tryba Bernsdorfer GmbH. Wird die Ware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Tryba Bernsdorfer GmbH – soweit die Hauptsache ihr gehört – dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in den in Satz 1 genannten Verhältnissen.

4.4. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Tryba Bernsdorfer GmbH an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentum – an Tryba Bernsdorfer GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderung, die an Stelle der Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z. B. Sicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Tryba Bernsdorfer GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an Tryba Bernsdorfer GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Tryba Bernsdorfer GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Ware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von Tryba Bernsdorfer GmbH hinweisen und Tryba Bernsdorfer GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Tryba Bernsdorfer GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner vor Tryba Bernsdorfer GmbH. Tritt Tryba Bernsdorfer GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Tryba Bernsdorfer GmbH berechtigt, die Ware herauszuverlangen. Auf Verlangen von Tryba Bernsdorfer GmbH hin ist der Besteller / Vertragspartner verpflichtet, diese Forderungen einzeln nachzuweisen, eine den jeweiligen Einzelfall betreffende Abtretungsurkunde zu erstellen, dem Dritten die Abtretung bekanntzugeben und ihn aufzufordern, bis zur Höhe der jeweils bestehenden Forderung ausschließlich an Tryba Bernsdorfer GmbH zu zahlen. Unabhängig davon ist Tryba Bernsdorfer GmbH berechtigt, die Abtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen und die Einziehung selbst zu betreiben. Tryba Bernsdorfer GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers / Vertragspartners die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl von Tryba Bernsdorfer GmbH insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

4.5. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller
Tryba Bernsdorfer GmbH unverzüglich benachrichtigen. 

5. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

5.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen von Tryba Bernsdorfer GmbH 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Tryba Bernsdorfer GmbH.

5.2. Sämtliche Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Scheck oder Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel. Sofern Tryba Bernsdorfer GmbH diese annimmt, liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Besteller bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der zugrundeliegende Forderungen sowie der Scheck- und Wechselkosten in Verzug. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks oder Wechseln ist Tryba Bernsdorfer GmbH nicht verpflichtet. Die Kosten und Spesen von Schecks und Wechseln gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen sind nur auf die von Tryba Bernsdorfer GmbH genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine von Tryba Bernsdorfer GmbH erteilte Inkasso Vollmacht ausweisen, zu leisten. Eine Aufrechnung ist Tryba Bernsdorfer GmbH gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von Tryba Bernsdorfer GmbH nicht bestritten wird. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Besteller / Vertragspartners, die Zahlung hinsichtlich des beanstandeten Lieferteils zu verweigern.

5.3. Alle gewährten Rabatte und sonstige Vergünstigungen, auch soweit sie andere auf Kundenseite noch nicht vollständig erfüllten Verträge betreffen, werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort hinfällig.

5.4. In Fällen des Zahlungsverzugs ist Tryba Bernsdorfer GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme der Ware gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Lieferungen können von Tryba Bernsdorfer GmbH bei Zahlungsverzug oder bei Erreichen der vereinbarten Limitgrenze ganz oder teilweise bis zur Bezahlung der fälligen Forderungen von Tryba Bernsdorfer GmbH zurückgehalten werden. Übt Tryba Bernsdorfer GmbH in einem solchen Fall dieses Recht aus, ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers / Vertragspartners ausgeschlossen. Die hierdurch zwangsläufig auftretenden Terminverschiebungen sind ebenfalls nicht von Tryba Bernsdorfer GmbH zu vertreten. Bei Terminverschiebungen aufgrund mangelnder Zahlung ist der Besteller verpflichtet, die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen.

5.5. Während des Zahlungsverzugs sind Forderungen von Tryba Bernsdorfer GmbH mit 8%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5.6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Tryba Bernsdorfer GmbH berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

5.7. Tryba Bernsdorfer GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch  welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Tryba Bernsdorfer GmbH durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5.8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften.

6. Liefertermin und Lieferfrist

6.1. Alle von Tryba Bernsdorfer GmbH genannten Liefertermine und Lieferfristen sind CircaAngaben. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden unter Einhaltung der Schriftform im Einzelfall ausdrücklich vereinbart.

6.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der technischen Klarstellung durch die Auftragsbestätigung von Tryba Bernsdorfer GmbH, jedoch nicht vor Aufmaß bzw. Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung von Tryba Bernsdorfer GmbH bleibt vorbehalten. Die Einhaltung etwaiger vereinbarter Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Tryba Bernsdorfer GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – von diesem eine Verlängerung von Lieferungs- und Leistungsfristen oder einer Verschiebung von Lieferungs- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen Tryba Bernsdorfer GmbH gegenüber nicht nachkommt.

6.3. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer  oder sonstigen transportbeauftragten Dritten.

6.4. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von Tryba Bernsdorfer GmbH nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller / Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er Tryba Bernsdorfer GmbH nach Eintritt des Lieferverzuges unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Für Verzug und Unmöglichkeit haftet Tryba Bernsdorfer GmbH nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.

6.5. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle von höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen, verlängern für die Dauer der verursachten Störung die Lieferzeiten von Tryba Bernsdorfer GmbH. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges von Tryba Bernsdorfer GmbH. Sofern solche Ereignisse der Tryba Bernsdorfer GmbH die Lieferung oder Leistung wesentliche erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Tryba Bernsdorfer GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.6. Tryba Bernsdorfer GmbH hat das Recht zu Teillieferungen, sofern die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn Tryba Bernsdorfer GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Diese können getrennt berechnet werden. Sollte Tryba Bernsdorfer GmbH kostenlos leihweise Transportgestelle zur Verfügung stellen, die an der Baustelle oder am Lager verbleiben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Transportgestelle zurückzugeben. Sollte eine  Rückgabe nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgen, ist Tryba Bernsdorfer GmbH berechtigt, die Transportgestelle zu berechnen.

7. Versand und Gefahrübergang

7.1. Alle Lieferungen an den Kunden erfolgen auf dessen Gefahr. Holt der Vertragspartner die Ware ab, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf ihn über. Ansonsten gehr die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, Spediteur, Frachtführer, hierzu gehören auch die Transportpersonen von Tryba Bernsdorfer GmbH, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch bei Versendung mit der Vereinbarung „frachtfrei“. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Tryba Bernsdorfer GmbH noch andere Leistungen übernommen hatte. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstands, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Tryba Bernsdorfer GmbH dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

7.2. Wurde eine bestimmte Transportart nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Wahl des Transportwegs und der –art durch Tryba Bernsdorfer GmbH, ohne Haftung für die jeweils billigste Möglichkeit, im Regelfall per Spedition.

7.3. Versicherungen beispielsweise gegen Diebstahl, Bruch, Transport- Feuer und/oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners abgeschlossen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

7.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Empfang der Ware unverzüglich durch einen autorisierten Mitarbeiter zu bestätigen.

8. Mängelhaftung

8.1. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

8.2. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Änderungen in der Ausführung, Material, Profilgestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keinen Mangel dar und sind Tryba Bernsdorfer GmbH vorbehalten.

8.3. Die Mängelhaftung umfasst insbesondere nicht die normale Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer beabsichtigten Verwendung einen natürlichen Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeignetem Zubehör, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse. 

8.4. Muster, Prospekte und anderes Werbematerial von Tryba Bernsdorfer GmbH geben nur annähernd die Eigenschaften der Ware von Tryba Bernsdorfer GmbH an. Tryba Bernsdorfer GmbH haftet daher nicht für die Abweichungen von diesen, sofern nicht schriftlich etwas anderes bestätigt worden ist.

8.5. Die Bandbreiten von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den vertragsgemäßen Eigenschaften. Sie stellen keinen Mangel dar.

8.6. Interferenz- Erscheinungen beim Glas sind keine Mängel. Es handelt sich dabei um absolut von der Fabrikation unabhängige physikalische Erscheinungen, die bei allen Isolier-Glassystemen auftreten. Ihre Häufigkeit und Intensität ist völlig willkürlich und kann durch keinerlei Maßnahmen in der Produktion beeinflusst werden. Bei Lieferung ohne Glas übernimmt Tryba Bernsdorfer GmbH bei der Ermittlung von Glasmaßen keine Haftung für Maßkorrektheit.

8.7. Der Besteller / Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht und ohne Beschränkung auf Stichproben auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Die gelieferten Gegenstände sind also unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn Tryba Bernsdorfer GmbH nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge Tryba Bernsdorfer GmbH nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Sollte wegen eines Versäumnisses des Bestellers bei der Untersuchung der Ware bzw. Reklamation des Transportschadens (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen etc.) ein Rückgriffsrecht gegen Dritte nicht gewahrt sein, sind die betreffenden Mängelansprüche ausgeschlossen.

8.8. Der Besteller ist verpflichtet gleichzeitig mit der Montageleistung die Einstellarbeiten an Fenster und Türen auf eigene Kosten vorzunehmen. Montagefehler des Bestellers / Vertragspartners führen dazu, dass der Besteller / Vertragspartner den gesamten Mängelanspruch zu erfüllen hat. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist Tryba Bernsdorfer GmbH nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Nur wenn Tryba Bernsdorfer GmbH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage ist bzw. berechtigterweise verweigert, kann der Besteller / Vertragspartner eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz wird ausgeschlossen.

8.9. Liefert der Besteller / Vertragspartner die von Tryba Bernsdorfer GmbH erhaltene Ware ins Ausland weiter, so ist Tryba Bernsdorfer GmbH nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung bzw. Zahlung eines Minderungsbetrages berechtigt. Tryba Bernsdorfer GmbH ist dagegen nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Das Rücktrittsrecht ist in diesem Falle ausgeschlossen. Insbesondere hat Tryba Bernsdorfer GmbH nicht die Kosten der Demontage einer mangelhaften Ware und der Montage des Ersatzmaterials, die in einem solchen Falle anfallenden Transportkosten oder gar die Kosten der Beschaffung der Ware bei Dritten zu tragen. Für von Tryba Bernsdorfer GmbH verwendete Materialien gilt die von den Lieferanten von Tryba Bernsdorfer GmbH geleistete Gewähr. 

9. Schadensersatz

9.1. Die Haftung von Tryba Bernsdorfer GmbH auf Schadensersatz, obgleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2. Tryba Bernsdorfer GmbH haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und gegebenenfalls Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, so wie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben vom Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3. Im Falle der Haftung von Tryba Bernsdorfer GmbH auf Schadensersatz ersetzt Tryba Bernsdorfer GmbH den Schaden des Bestellers / Vertragspartners in dem Umfang, wie er für Tryba Bernsdorfer GmbH bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Auf besondere Risiken hat der Besteller / Vertragspartner vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. Ein Schaden ist von Tryba Bernsdorfer GmbH allenfalls bis zu Höhe des 2-fachen Kaufpreises zu ersetzen. Wird der Besteller / Vertragspartner durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von Tryba Bernsdorfer GmbH gelieferten Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommen, besteht für den Besteller / Vertragspartner gegen Tryba Bernsdorfer GmbH kein Ausgleichsanspruch, es sei denn, er kann den Beweis dafür führen, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden der Organe bzw. leitenden Angestellten von Tryba Bernsdorfer GmbH zurückzuführen ist.

9.4. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist sowie bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.

9.5. Wird Tryba Bernsdorfer GmbH durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von Tryba Bernsdorfer GmbH an den Besteller gelieferten Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Besteller / Vertragspartner Tryba Bernsdorfer GmbH gegenüber zum vollen Ausgleich verpflichtet, soweit er nicht den Beweis dafür führen kann, dass der Produktfehler auf grob fahrlässiges Verschulden der Organe bzw. leitenden Angestellten von Tryba Bernsdorfer GmbH zurückzuführen ist. Der Besteller / Vertragspartner wird Tryba Bernsdorfer GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einen Produktfehler im Zusammenhang mit der von Tryba Bernsdorfer GmbH gelieferten Ware zurückzuführen sind. Verstößt der Besteller gegen diese Informationspflicht, verliert er seine Ausgleichsansprüche. Tryba Bernsdorfer GmbH ist berechtigt, die Kunden für Umsatzsteuervergehen in Regress zu nehmen. 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für die von Tryba Bernsdorfer GmbH zu erbringende Leistung ist der Sitz des Herstellungswerks in Kamenz.

10.2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kamenz bzw. Landgericht Bautzen. Dies gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertrage. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt jedoch nur für Kaufleute und ausländische Vertragspartner sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

11. Schlussbestimmung, Datenschutz

11.1. Der Besteller / Vertragspartner erhält hierdurch Kenntnis, dass seine personenbezogenen
Daten – soweit diese für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind – im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

11.2. Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen
Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll zur
Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich,
dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und
Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen
Punkt bedacht hätten 

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